«In Bubikon sollen gemeinnützige Vereine gefördert werden, deren Zweck im öffentlichen Interesse liegt und bei denen die Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich allen Einwohnerinnen und Einwohnern offensteht», schreibt der Gemeinderat Bubikon in einer Medienmitteilung vom 16. Juli 2021. Von einer finanziellen Unterstützung sollen vor allem Vereine profitieren, welche die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, fördern und darüber hinaus zur Integration und Sozialisation beitragen. Die Kulturförderung sei hier kein Bestandteil des Konzepts, schreibt der Gemeinderat.
Einmalige und wiederkehrende Beiträge
Bei den finanziellen Unterstützungen soll zwischen einmaligen finanziellen Beiträgen und wiederkehrenden Beiträgen und Entgelten für Dienstleistungen unterschieden werden. Im Rahmen seiner Finanzkompetenzen kann der Gemeinderat Vereinen wie bisher einmalige ereignis- oder projektbezogene Gelder zusprechen.
Sie bemessen sich nach dem öffentlichen Interesse und der Eigenleistung des Vereins. Das Konzept enthält zudem Bestimmungen zu Jubiläumsgeschenken. Auch über jährlich wiederkehrende Beiträge entscheidet der Gemeinderat, sofern ein entsprechendes Gesuch eines Vereins vorliegt.
Höhere Jugendföderungsbeiträge
Kernstück sind dabei die Jugendförderungsbeiträge. Der Jugendförderbeitrag, der bis anhin zwischen 25 und 50 Franken betrug, soll neu 60 Franken je Kind und Jugendlichen erhöht werden. Zudem können Vereinen Betriebsbeiträge entrichtet werden. Solche jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge werden mindestens alle vier Jahre auf ihre Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft. Werden öffentliche Dienstleistungen an Vereine übertragen, sollen sie dafür entschädigt werden. Art, Umfang und Entschädigung solcher Dienstleistungen sollen in einer Leistungsvereinbarung geregelt werden. Das gesamte Beitragsvolumen bewegt sich im Rahmen des jeweiligen Budgets, welches die Stimmberechtigten festlegen.
Das Konzept regelt ausserdem den Unterstützungsprozess und ebenfalls im Konzept festgelegt, werden die Kriterien für die einmalige sowie die regelmässige Nutzung von gemeindeeigener Infrastruktur festgelegt.