Die Referendumsfrist zum Gegenvorschlag zur ÖV-Initiative ist im August unbenutzt abgelaufen. Wie der Kanton Zürich schreibt, hat das Bundesgericht einer Beschwerde der Stadt Zürich gegen den Beschluss des Kantonsrats keine aufschiebende Wirkung erteilt. Deshalb wird das kantonale Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) per 1. Januar 2026 um die neuen Paragrafen 29a – 29c ergänzt.
Qualität des öffentlichen Verkehrs sichern
Die neuen Regelungen haben zum Ziel, dass der öffentliche Verkehr wenn immer möglich nicht verlangsamt oder behindert wird, auch wenn in Gemeinden Verkehrsanordnungen wie Temporeduktionen oder bauliche Massnahmen umgesetzt werden. Dies sichert die hohe Qualität des öffentlichen Verkehrsangebots im Zürcher Verkehrsverbund (ZVV).
Vorgesehen ist ein mehrstufiges Vorgehen von Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümern im Zusammenspiel mit den zuständigen Verkehrsunternehmen: In erster Linie sollen Verlangsamungen vermieden werden. Falls dies nicht möglich ist, sollen die zeitlichen Verluste durch kompensierende Massnahmen an anderer Stelle aufgefangen werden.
Dabei sind alle Gemeinden an einer ÖV-Linie miteinzubeziehen. Findet sich so keine Lösung, ist als letzte Massnahme eine angemessene finanzielle Kompensation durch die Strasseneigentümerin oder den Strasseneigentümer zu leisten.