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Gossau ZH
19.10.2022
19.10.2022 15:22 Uhr

Daten an einen Dritten weitergegeben

Die Gemeinde hat die Adressen für diesen Werbebrief zur Verfügung gestellt, der mutmasslich an 4'800 Adressen verschickt wurde.
Die Gemeinde hat die Adressen für diesen Werbebrief zur Verfügung gestellt, der mutmasslich an 4'800 Adressen verschickt wurde. Bild: Zürioberland24
Die Gemeinde Gossau ZH hat dem Verlag Gossauer Info aus Egg ZH sämtliche Einwohneradressen zur Verfügung gestellt. Dieser hat damit einen Werbebrief mit der Bitte um eine Spende verschickt. Das sei «ganz im Interesse der Gemeinde», so die Stellungnahme der Gemeinde.

Der Verlag Gossauer Info mit Sitz in Egg ZH hat einen persönlich adressierten Werbebrief an die Gossauer Bevölkerung verschickt, in dem um einen freiwilligen Beitrag für das Dorfmagazin gebeten wurde. Die Adressdaten dafür stammten direkt von der Gemeinde Gossau ZH. Ein Paar aus Gossau ZH ist der Meinung, dass damit das Datenschutzgesetz missachtet wurde (Zürioberland24 berichtete).

Gratisadressen für Werbezwecke

Auf Anfrage von Zürioberland24 hat die Gemeinde in der Zwischenzeit Stellung dazu genommen. Sie sieht kein Problem damit und begründet die Herausgabe der postalischen Adressen ihrer Bürgerinnen und Bürger an den Verlag, dass das «Gossauer Info» beliebt sei und einen wesentlichen Beitrag für das Gemeindewohl leiste. Auch sei das Gossauer Info eine wichtige Ergänzung zur gemeindeeigenen Website, weshalb die Publikation von der Gemeinde auch finanziell unterstützt werde (mit jährlich 30'000 Franken für ca. 100 Inhaltsseiten pro Jahr gemäss Angaben des Verlags Gossauer Info). «Dieses zu fördern, gehört zum Alltag der Gemeinde», schreibt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme weiter. Die Herausgabe stütze sich zudem auf den Artikel 19 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (Gesetzestext siehe Info-Box).

Grenze überschritten

Gemäss Auskunft der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich sei die Handhabe in diesem Fall nicht ganz korrekt, die Handhabe der Gemeinde bewege sich "in einem Graubereich". Der ideelle Zweck möge erfüllt sein. Mit dem Versand eines Spendenbriefes mit separater Post sei die Grenze aber überschritten worden. Der Spendenbrief hätte einfach einer Heftausgabe beigesteckt werden können, so die Datenschutzbeauftragten.

Daten an Lettershop weitergegeben

Im Gesetzesartikel steht, dass die Daten nicht weitergegeben werden dürfen. Brisant ist, dass genau das erfolgt ist: Die Adressen der Gossauerinnen und Gossauer wurden vom Verlag an einen Lettershop weitergegeben, um die Spendenbriefe samt personalisierten QR-Code-Rechnungen zu drucken. Das bestätigte die Verlegerin, Rita Gröbli, auf telefonische Anfrage von Zürioberland24. Die Daten wurden also weitergeleitet, was dem erwähnten Gesetzesartikel widersprechen dürfte.

Wo und wie die Daten gespeichert wurden, wollte Gröbli auf Anfrage von Zürioberland24 nicht sagen. Sie sagte lediglich, dass die Daten in der Zwischenzeit wieder gelöscht worden seien. Man handhabe das schon jahrelang so.

Für das Gossauer Ehepaar bleibt die Handhabe unverständlich. «Wir können das nicht nachvollziehen und fühlen uns verschaukelt.»

Wer die Datenherausgabe durch die Gemeinde verhindern will, kann gemäss Datenschutzbeauftragte eine sog. Datensperre bei der Gemeinde verlangen.

Originaltext des erwähnten Artikels:

§ 19. 1 Die Gemeinde kann Daten nach § 18 mehrerer Personen nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt geben, wenn diese:
a. für ideelle Zwecke verwendet und
b. nicht weitergegeben werden.
2 Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden

Im Artikel 18 steht:

Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.
2 Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht.

Barbara Tudor