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Wetzikon
17.04.2022
17.04.2022 16:20 Uhr

SP Wetzikon rekurriert gegen Gestaltungsplan "Schönau"

Die SP Wetzikon geht gegen die geplante Nutzung der Schönau vor.
Die SP Wetzikon geht gegen die geplante Nutzung der Schönau vor. Bild: Adobe Stock/Zürioberland24
Nach Meinung der SP Wetzikon missachtet der Gestaltungsplan eine zurückhaltende bauliche Nutzung der Schönau. Die Partei hat sich für einen Rekurs entschlossen. Sie will sich damit für eine massvolle bauliche Entwicklung und für die Erhaltung des naturnahen Grünraums einsetzen.

Das Schönau-Areal sei ein Juwel, schreibt die SP Wetzikon einleitend in ihrer Medienmitteilung. «Nämlich einer der noch wenigen, von Überbauung
verschont gebliebenen Grünräume im Siedlungsgebiet von Wetzikon.»

Klare Vorgaben für bauliche Nutzung

Im räumlichen Entwicklungskonzept wurde es als bedeutender Bestandteil des Grünzugs entlang des Aabachs hervorgehoben, so die Mitteilung weiter. Zur Erhaltung dieses wichtigen Naherholungsgebiets und der denkmalwürdigen Fabrik habe die Gemeindeversammlung 2013 genau darum klare Vorgaben für eine zurückhaltende bauliche Nutzung festgelegt.

Unter Missachtung dieses massgebenden Entscheids der Stimmbürgerinnen habe der Stadtrat 2018 einen Entwurf für einen Gestaltungsplan in die öffentliche Auflage gegeben, der beinahe allen inhaltlichen Vorgaben widersprochen habe. Die SP Wetzikon und viele andere hätten damals die Einhaltung der demokratischen Regeln eingefordert und sich für eine massvolle bauliche Veränderung eingesetzt, so die Mitteilung weiter.

«Einwendungen ignoriert»

Der Stadtrat habe diese Einwendungen ignoriert und schicke den auch nach drei Vorprüfungen durch den Kanton inakzeptablen Gestaltungsplan-Entwurf jetzt ins Parlament. Damit könnte das Areal weitgehend überbaut werden.

Rekurs soll massvolle bauliche Entwicklung bringen

Weil dieses "unverständliche Fehlverhalten" nur in diesem Moment noch gerügt werden könne, habe sich die SP Wetzikon zu einem Rekurs entschlossen. «Mit diesem Rechtsmittel setzt sich die SP für eine massvolle bauliche Entwicklung, die Erhaltung des naturnahen Grünraums und die integrale Erhaltung des denkmalwürdigen Ensembles ein und verlangt, dass der vorliegende Entwurf vor der Beratung im Parlament öffentlich aufgelegt werden muss. Nun muss also der Bezirksrat entscheiden, ob der Stadtrat sich um die Festlegungen des Souveräns foutieren darf, ob eine der letzten Grünflächen zugebaut und ob diese der Bevölkerung als Erholungsraum entzogen werden darf», schreibt die Partei.

Hintergrund-Informationen zur Schönau

  • 2010: Übernahme des Areals Schönau im Umfang von rund 36 ha durch die HIAG von der ehemaligen Spinnerei Streiff AG
  • 2011: Einreichung eines Bauprojekts für ein vollständige Überbauung des Areals
  • 2012: Bewilligung des Bauprojekts durch den damaligen Gemeinderat und Rekurs dagegen
  • 2013: Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. September mit folgenden Inhalten:
    1. Gestaltungsplanpflicht
    2. die Ausnützung (Baumassenziffer) beträgt maximal 2.0
    3. der Grünraum bleibt maximal erhalten
    4. der Fabrikbau bleibt freigestellt
    5. das südliche Vorgelände bleibt frei von Bauten
    6. die bestehenden Einfamilienhäuser werdeb respektiert, einbezogen (Anmerkung: damit sind die Häuser entlang der Weststrasse gemeint)
    7. die innere originale Konstruktion der alten Spinnerei bleibt erhalten, Rekurs gegen den GV-Beschluss; Ablehnung durch Bezirksrat und Rechtsgültigkeit
  • 2014: Bei der Beratung der BZO-Revision durch das Stadtparlament wird die Gestaltungsplanpflicht festgelegt und die inhaltliche Ausgestaltung der Punkte 2. - 7. in das Gestaltungsplanverfahren verwiesen.
  • 2016: Das Bundesgericht kassiert die kommunale Baubewilligung. Die HIAG steht wieder am Anfang.
  • 2018: Für das Gebiet fehlen die kantonalen Vorgaben bezüglich archäologischen Schutz, Denkmalschutz, Gewässerschutz, Gewässerabstand, Natur- und Landschaftsschutz. Trotzdem gibt der Stadtrat unter Missachtung der Vorgaben des Souveräns (Punkte 2 – 7) einen Entwurf des öffentlichen Gestaltungsplans in die öffentliche Auflage. Dagegen werden zahlreiche Einwendungen, sowohl mit formalen als auch materiellen Gründen eingereicht.
  • 2019 – 2022: In 3 Vorprüfungsberichten kreiden die beteiligten kantonalen Ämter zahlreiche Mängel und Fehler im Entwurf an, die in den jeweils anschliessenden Überarbeitungen nur teilweise und unvollständig behoben werden.
  • 2022: Mit Ablehnung fast aller inhaltlichen Vorgaben des Souveräns von 2013 und der Einwendungen von 2013 und ohne öffentliche Auflage schliesst der Stadtrat das Geschäft ab und übergibt es dem Parlament.
    Die SP Wetzikon reicht gegen dieses Vorgehen einen Rekurs beim Bezirksgericht ein und verlangt erstens die Einhaltung des GV-Beschlusses von 2013 und eine öffentliche Auflage des Gestaltungsplanentwurfs.

Quelle: Medienmitteilung der SP Wetzikon, 17.04.2022

Zürioberland24