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Kanton
20.11.2025

Spitalplanung: Kanton gewinnt vor Gericht

Die neue Zürcher Rehaklinik Triemli und die Rehaklinik Waid werden nun umgesetzt. (Symbolbild)
Die neue Zürcher Rehaklinik Triemli und die Rehaklinik Waid werden nun umgesetzt. (Symbolbild) Bild: Kanton ZH
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde des Kantons Thurgau gegen die Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten. Damit kann die neue Reha-Planung für den Kanton Zürich umgesetzt werden.

Neue Rehaliste kann umgesetzt werden

Die Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation und die darin erteilten Leistungsaufträge – unter anderem an die neue Zürcher Rehaklinik Triemli der Klinikgruppe Valens sowie an die Rehaklinik Waid der ZURZACH Care – werden nun so rasch wie möglich umgesetzt.

Regierungsrätin Natalie Rickli: «Wir begrüssen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes. Damit kann die neue Reha-Strategie mit einer stärkeren akutspital- und wohnortsnahen Versorgung umgesetzt werden. Dies im Sinne der Zürcher Patientinnen und Patienten, die von einer ganzheitlicheren und effizienteren Behandlung profitieren werden.»

Der Regierungsrat hat per 1. Januar 2023 die neuen Zürcher Spitallisten Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation verabschiedet. Ziel der Spitalplanung 2023 ist eine bedarfsgerechte, qualitativ hochstehende und wirtschaftliche Versorgung der Zürcher Bevölkerung mit stationären medizinischen Leistungen für die kommenden Jahre.

Während die neuen Spitallisten Akutsomatik und Psychiatrie auf Anfang 2023 in Kraft treten konnten, wurde die Einführung der Spitalliste 2023 Rehabilitation durch eine Beschwerde des Kantons Thurgau an das Bundesverwaltungsgericht verzögert. Aus diesem Grund blieb vorerst die Spitalliste 2012 Rehabilitation in Kraft.

Mit seinem Urteil vom 13. November 2025 stellt das Bundesverwaltungsgericht nun fest, dass der Kanton Thurgau betreffend Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation nicht beschwerdelegitimiert war. So hält das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest: «Der Beschwerdeführer verfügt aber über kein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, für eine genügende Auslastung der Kliniken mit Standort im Kanton Thurgau zu sorgen. Daran besteht allenfalls ein volkswirtschaftliches Interesse, das aber als solches nicht legitimationsbegründend ist. Die betroffenen Thurgauer Kliniken haben ihre wirtschaftlichen Interessen selbst zu verteidigen. Im konkreten Fall hat keine einzige Thurgauer Klinik gegen die im Rahmen der Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation ergangenen Beschlüsse Beschwerde erhoben.»

Zürioberland24/bt
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