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Schweiz
19.11.2025

Neuer GAV für Tankstellenshops

Der neue Gesamtarbeitsvertrag für Tankstellenshops tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der neue Gesamtarbeitsvertrag für Tankstellenshops tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bild: Unia
Der Gesamtarbeitsvertrag der Tankstellenshops wurde erneuert. Er bringt höhere Mindestlöhne, mehr Planbarkeit bei der Arbeitszeit und zusätzliche Weiterbildungstage.

Die Sozialpartner – der Verband Tankstellenshops Schweiz VTSS, die Gewerkschaften Unia und Syna sowie der Kaufmännische Verband Schweiz – haben den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Branche erfolgreich neu verhandelt. Der GAV gilt für die nächsten drei Jahre und wurde vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt. Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt somit für alle Tankstellenshop-Betriebe in der Schweiz.

Höhere Mindestlöhne bis 2028

Der neue GAV sieht eine stufenweise Erhöhung der Mindestlöhne vor. Bis 2028 steigen diese in allen Kategorien um insgesamt CHF 120.–. Die Anpassung erfolgt über drei Jahre mit jeweils CHF 40.– Erhöhung pro Jahr. Damit soll die Lohnentwicklung der Branche gestärkt und die Attraktivität der Arbeitsplätze erhöht werden.

Mehr Planbarkeit im Arbeitsalltag

Ein zentrales Ziel der Verhandlungen war die Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben. Neu müssen Arbeitspläne mindestens drei Wochen im Voraus bekannt sein. Die Mindesteinsatzzeit beträgt künftig zwei Stunden. Mitarbeitende mit niedrigem Pensum erhalten zudem mehr Flexibilität bei der Planung ihrer Einsätze.

Bis zu fünf Tage bezahlte Weiterbildung

Zur Förderung der beruflichen Entwicklung werden neu bis zu fünf bezahlte Weiterbildungstage pro Jahr gewährt. Damit möchten die Sozialpartner die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden stärken und die Branche langfristig wettbewerbsfähig halten. Wie die Sozialpartner mitteilen, wurde der neue GAV vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt. Damit gelten die neuen Regeln für sämtliche Tankstellenshops in der Schweiz – unabhängig von der Betriebsgrösse oder der Zugehörigkeit zu einer Arbeitgeberorganisation.

Zürioberland24/gg
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