Diesen Gewässerraum hätte der Kanton eigentlich bis Ende 2018 für alle Gewässer festlegen müssen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen, so dass Übergangsbestimmungen gelten.
Dieser übergangsrechtliche Gewässerraum sieht die Freihaltung von 20 Meter breiten Uferstreifen beidseits der Flusssohle vor. Das ist in der Regel weniger, als tatsächlich notwendig ist, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil schreibt.
Dieser verminderte Schutz sei für die Zeit bis Ende 2018 in Kauf genommen worden. Da aufgrund eines Gutachtens im vorliegenden Projekt in Kollbrunn jedoch von einem viel grösseren Gewässerraum auszugehen sei, müsse das Bauprojekt zurückstehen.
Wichtiger Gewässerschutz
Das Bundesgericht hat mit dem vorliegenden Entscheid eine Beschwerde des WWF Schweiz gutgeheissen, der den Abstand der geplanten vier Mehrfamilienhäuser und der Gewerbebauten zur Töss als zu gering erachtete.
Für die rund 15'000 Quadratmeter grosse Bauparzelle war 1994 ein privater Gestaltungsplan erlassen worden. Die Baubewilligung wurde 2021 erteilt. Seither hat sich die Rechtslage in Bezug auf den Schutz der Fliessgewässer und deren Revitalisierung laut dem höchsten Schweizer Gericht wesentlich geändert.
Angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Schutz der Fliessgewässer sei es verhältnismässig, wenn die erteilte Baubewilligung aufgehoben werde. (Urteil 1C_271/2024 vom 8.10.2025)